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Pressemitteilung | 06/2021

Betroffene von Neonazi-Feindeslisten bleiben ungeschützt – BMB und VBRG kritisieren beschlossenes Gesetz

Bundesverband Mobile Beratung, VBRG

Berlin, 25. Juni 2021

Der Bundestag hat in der Nacht vom 24./25. Juni 2021 ein Gesetz (19/28678, 19/31115) verabschiedet, das unter anderem den Schutz gegen rechte „Feindeslisten“ verbessern soll – mit dem neuen Paragrafen 126a StGB, der das Verbreiten solcher Listen künftig unter Strafe stellen soll. Doch beim Schutz der Betroffenen bleiben gravierende Lücken, kritisieren der Bundesverband Mobile Beratung (BMB) und der Verband der Beratungsstellen für Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt (VBRG).

„Das Gesetz zielt allein auf die Bestrafung der Täter*innen und wird nichts an den Problemen ändern, mit denen Betroffene rechter Feindeslisten konfrontiert sind“, sagt Robert Kusche, Geschäftsführer der Opferberatung SUPPORT der RAA Sachsen und Vorstandsmitglied des VBRG. Nach wie vor werden Strafverfolgungsbehörden nicht verpflichtet, Betroffene zu informieren, dass und in welchem Umfang Neonazis oder Coronaleugner*innen ihre persönlichen Daten in „Feindeslisten“ sammeln. „Ohne Akteneinsichtsrechte und umfangreiche Informationen ist es den Betroffenen nicht möglich, das Risiko selbst einzuschätzen. Das verunsichert und lässt die Menschen schutzlos zurück“, betont Bianca Klose, Leiterin der Mobilen Beratung gegen Rechtsextremismus Berlin (MBR) und Vorstandsmitglied des BMB.

Die beiden Bundesverbände fordern daher von den Innenminister*innen der Länder und des Bundes konkrete Maßnahmen, um den Schutz der Betroffenen deutlich zu verbessern:

  • Personen, deren persönliche Daten auf rechten „Feindeslisten“ stehen, müssen sofort und vollumfänglich durch die Strafverfolgungsbehörden darüber informiert werden, welche Daten von ihnen gesammelt und wo sie verbreitet wurden. Nur so können die Betroffenen ihre Gefährdung objektiv einschätzen und selbst entscheiden, welche Schutzmaßnahmen sie ergreifen wollen.
  • Betroffene müssen an die fachspezifischen, unabhängigen Beratungsstellen vermittelt werden. Nicht zuletzt aufgrund der zahlreichen Fälle von Rechtsextremismus in den Strafverfolgungsbehörden ist dieser Verweis zwingend notwendig.
  • Strafverfolgungsbehörden müssen von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister veranlassen, wenn „Feindeslisten“ etwa bei Durchsuchungen gefunden werden. Dieses Vorgehen zum Schutz von Betroffenen sieht § 51 Bundesmeldegesetz zwar ohnehin vor, wird aber in der Praxis nur selten umgesetzt. Meist müssen Betroffene auf eigene Initiative einen Antrag stellen und dafür glaubhaft machen, dass sie gefährdet sind – was schwierig ist, wenn die Behörden eine konkrete Gefährdung verneinen.

„Für wirksame Maßnahmen zum Schutz der Betroffenen braucht es keine Änderungen des Strafgesetzbuchs“, sagt Bianca Klose. „Vielmehr müssen die bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten etwa aus dem Bundesmeldegesetz konsequent angewandt und verbindliche Regelungen etwa zur Informationspflicht eingeführt werden – und zwar bundesweit.“

Eine ausführliche Stellungnahme zum Entwurf des Gesetzes haben die Bundesverbände VBRG und BMB im Februar 2021 veröffentlicht. Auf der Website des VBRG finden Betroffene von „Feindeslisten“ u.a. Praxistipps zur Sperrung von Meldeadressen.

Pressekontakt:

VBRG: Robert Kusche, Mitglied im Vorstand des VBRG e.V. und Geschäftsführer der Opferberatung SUPPORT der RAA Sachsen e.V. / robert.kusche@raa-sachsen.de
BMB: Jennifer Pross, Fachreferentin Grundsatz und Kommunikation beim BMB / pross@bundesverband-mobile-beratung.de

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